Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 50

3. Übertragende Sanierung auf der Grundlage eines Plans

Оглавление

106

Erfolgt eine übertragende Sanierung auf der Grundlage eines Plans, so sind Missbräuche weitgehend ausgeschlossen. Die allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen eines Insolvenzplans bieten eine vollwertige Legitimation übertragender Sanierungen. Durch die Zustimmung der Mehrheiten, die interessengerechte Gruppenbildung, das Anrecht aller Gruppen auf angemessene Beteiligung an dem planmäßig erzielten Fortführungsmehrwert und den Schutz jedes einzelnen Beteiligten in Höhe des Liquidationswerts seiner Rechtsstellung ist sichergestellt, dass marktwidrige und dem Verfahrenszweck widersprechende Sondervorteile für einzelne Verfahrensbeteiligte vermieden werden. Beteiligte, die maßgeblich an dem neuen Unternehmensträger beteiligt oder wirtschaftlich interessiert sind, werden regelmäßig unter den Beteiligten gleichen liquidationsrechtlichen Ranges eine besondere Gruppe bilden; dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die finanzielle Stellung solcher Beteiligter hinsichtlich der Insolvenzmasse in dem Plan besonders, typischerweise ungünstiger als die der anderen gleichrangigen Beteiligten auszugestalten. Die Beteiligten können also ihren Interessen gemäß unterschiedlich behandelt werden. Wird ein Übertragungsplan bestätigt, bestehen gegen die übertragende Sanierung selbst dann keine Bedenken, wenn die von dem Erwerber aufzubringenden Zahlungen hinter dem bei der Einzelveräußerung des Schuldnervermögens erzielbaren Erlös zurückbleiben.

107

Ein Übertragungsplan gestattet auch im Übrigen differenzierte, dem Einzelfall angemessene Gestaltungen, die gegenüber einer Gesamtveräußerung des Unternehmens oder Betriebs aus der Insolvenzmasse häufig Effizienzvorteile bieten werden. So ist es beispielsweise möglich, dem Erwerber den Kaufpreis zu stunden und diesen von zukünftigen Entwicklungen, etwa dem Erreichen bestimmter Bilanzkennzahlen, abhängig zu machen; einzelne Beteiligtengruppen können etwa in Anteilsrechten der Übernahmegesellschaft abgefunden oder durch günstige Bedingungen bei künftigen Lieferbeziehungen für den Verzicht auf Forderungsrechte entschädigt werden. Der Plan kann sich im Einzelfall aber auch darauf beschränken, eine Veräußerung gegen bar zu legitimieren und den Erlös – ggf. abweichend von der gesetzlichen Verteilungsregel – unter den Beteiligten aufzuteilen.

108

Die Vorlage eines Übertragungsplans kann ausgeführt, erzwungen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der bei der vorgesehenen Gesamtveräußerung aus der Insolvenzmasse erzielbare Erlös hinter dem anderweit erreichbaren Preis des Unternehmens zurückbleibt; jeder einzelne Beteiligte genießt dann den Minderheitenschutz in Höhe des vollen Liquidationswerts seines Rechts. Darüber hinaus schreibt das Gesetz die Aufstellung eines Insolvenzplans zwingend vor, wenn bestimmte Insider des Schuldners zugleich Insider der Übernahme- oder Auffanggesellschaft sind. In solchen Insiderfällen ist stets der Verdacht begründet, dass die Marktpreisbildung für insolvenzbefangene Unternehmen oder Betriebe gestört ist und den Insidern Sondervorteile zufließen sollen. Es dient nicht nur dem Ziel marktgerechter Verfahrensergebnisse, sondern auch dem Rechtsfrieden und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die korrekte Verfahrensabwicklung, dass in solchen Fällen die übertragende Sanierung lediglich auf der Grundlage eines Plans gestattet ist.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

Подняться наверх