Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 58

VI. Obstruktionsverbot für Gruppen

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Die InsO verbürgt allen Beteiligtengruppen, auch den absonderungsberechtigten Gläubigern, ein Anrecht darauf, nicht nur mindestens den Liquidationswert ihrer Rechte zu erhalten, sondern auch an einem etwaigen Fortführungsmehrwert ranggemäß teilzuhaben. Es entspricht dem Erfordernis der Marktkonformität des Verfahrens, von der Zustimmung einer vom Plan betroffenen Gruppe dann abzusehen, wenn sie das Zustandekommen eines Plans obstruiert, obwohl dieser ihre legitimen Interessen wahrt. Sonst könnte die Gruppe andere Beteiligte zu ungerechtfertigten Zugeständnissen „nötigen“. Dieses besondere Schikaneverbot für Abstimmungsgruppen wird dahin ausgeprägt, dass ein Plan gegen den Willen der betroffenen Gruppe bestätigt werden kann, wenn die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als bei der bestmöglichen insolvenzmäßigen Verwertung der Insolvenzmasse und wenn zusätzlich

keine vorrangige Gruppe mehr erhält als den Nominalwert ihrer Rechte,
keine nachrangige Gruppe nach dem Plan Werte erhält oder behält und
die Gruppe im Verhältnis zu gleichrangigen anderen Gruppen nicht benachteiligt wird.

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Die InsO folgt mit dieser Regelung Leitlinien des amerikanischen Reorganisationsrechts. Sind hinsichtlich der den Plan ablehnenden Gruppen die Voraussetzungen des Obstruktionsverbots erfüllt, so genügt es für die Planbestätigung, wenn mindestens eine vom Plan betroffene Gläubigergruppe diesem ausdrücklich zustimmt; dies kann auch die Gruppe der Arbeitnehmer sein.

1C › VII. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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