Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 64

1. Stärkung des Gläubigereinflusses

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Der Einfluss der Gläubiger soll gestärkt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters. In der Praxis wird von der bestehenden Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, nur selten Gebrauch gemacht. Denn der Auswechslung steht oft entgegen, dass ein Wechsel in der Person des Verwalters einige Wochen nach Verfahrenseröffnung üblicherweise erhebliche Reibungsverluste mit sich bringt, die zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten.

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Um der Gläubigerautonomie im Insolvenzrecht auch in dieser Hinsicht stärker Geltung zu verschaffen, muss der Einfluss der Gläubiger auf die Bestellung des Verwalters in einem früheren Verfahrensabschnitt einsetzen. Einige Gerichte hörten bereits die Gläubiger an, bevor ein vorläufiger Verwalter bestellt wird. Die Regelung sieht vor, dass die Gerichte jedenfalls dann schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Ausnahmen sind für die Fälle vorgesehen, in denen die Einsetzung eines solchen Ausschusses entweder im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners unverhältnismäßig wäre oder zu einer nachteiligen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

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Beschlüsse des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen, die bei der Auswahl des (ggf. vorläufigen) Verwalters zu beachten sind, sollen für das Gericht verbindlich sein. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, so hat das Gericht diese zu ernennen, es sei denn, es fehlen die Sachkunde oder die Unabhängigkeit.

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Der Gläubigereinfluss wird in dieser frühen, von Eilbedürftigkeit geprägten Phase des Verfahrens auch nicht zu einer unangemessenen Verzögerung der im Eröffnungsverfahren notwendigen Maßnahmen führen. Vielmehr wird dem Gericht i.d.R. aufgrund der vom Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag vorzulegenden Verzeichnisse die Einsetzung des Ausschusses in kurzer Zeit möglich sein. Sind jedoch im Einzelfall nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu befürchten, so kann das Gericht auf die Einsetzung des Ausschusses verzichten. Ist der Ausschuss gebildet und in der vorgeschriebenen Weise aus Vertretern der verschiedenen Gläubigerkategorien zusammengesetzt, so wird sein Votum die Auffassung der Gläubiger in einer ausgewogenen Weise widerspiegeln. Die Alternative, im Eröffnungsverfahren auf das Votum einer Summenmehrheit der Gläubiger abzustellen, würde zu einem unangemessen starken Einfluss der Großgläubiger führen und einen Bruch mit der Regelung des § 57 Satz 2 InsO bedeuten, nach der im eröffneten Verfahren die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit über die Person des Verwalters entscheidet. Neben einer Summenmehrheit im Eröffnungsverfahren auch eine Kopfmehrheit zu verlangen, wäre dagegen kaum ohne wesentliche Verzögerung zu realisieren, weil sämtliche vom Schuldner genannten oder sonst feststellbaren Gläubiger zu beteiligen wären.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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