Читать книгу Methodik der juristischen Fallbearbeitung - Peter Bringewat - Страница 11

II.Beispiele für Sachverhalte und Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht

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18Naturgemäß betreffen konkrete Lebenssachverhalte, die im Rechtsbereich des Strafrechts den Prüfungsgegenstand einer Hausarbeit oder Klausur bilden, nicht irgendwelche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche oder Fragen der Vertragsgestaltung, des Rücktritts vom Vertrag oder der Herausgabe von Sachen etc., sondern Fragen der Strafbarkeit eines oder mehrerer Täter oder sonstiger Tatbeteiligter. Doch auch im Bereich des Strafrechts gilt, dass erst die konkrete Aufgabenstellung mit ihrem Kernstück, der(n) Fallfrage(n), vorgibt, was als Rechtsfall in einer Strafrechtshausarbeit oder -klausur zu bearbeiten ist.

19Sachverhalt 3: A ist Geschäftsführer der Planbau-GmbH, einer Bauträgergesellschaft, die Hausgrund mit aufstehenden Gebäuden verkauft. Wegen schleppender Kundenzahlungen gerät die Planbau-GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten. Im Mai des Jahres 2020 ist die von der Sparkasse Y eingeräumte Kreditlinie bei weitem überschritten. A sucht daraufhin den Abteilungsleiter L der Sparkasse Y auf, um ein weiteres Darlehen zu erhalten. A beabsichtigt von Anfang an, das Darlehen für Kapitalanlagen zu Gunsten der Planbau-GmbH zu nutzen. Er will mit Hilfe der erwarteten Gewinne aufgelaufene Handwerkerforderungen begleichen. Nach zähem Verhandlungsmarathon räumt der L dem A/der Planbau-GmbH – ein letztes Mal, wie er betont – einen weiteren Kredit ein. Der von A und L unterzeichnete Darlehensvertrag sieht ausdrücklich vor, dass das Darlehen zur Bezahlung von Handwerkerforderungen betr. bestimmte, schon fertiggestellte und verkaufte Häuser verwendet werden soll. Nach Auszahlung des Darlehens verfährt A jedoch so, wie von Anfang an beabsichtigt. Wider Erwarten erreicht A bei den betroffenen Handwerkern großzügige Stundungen, die ihn in die Lage versetzen, nach und nach unter Verwendung der Gewinne aus den darlehensfinanzierten Kapitalanlagen die Handwerkerforderungen zu begleichen. Wenig später gelingt sogar noch eine wirtschaftliche Erholung der GmbH.

20Nur höchst selten geht es so glimpflich ab wie im Sachverhalt 3. Also: Ende gut – alles gut, oder doch eher nicht? Angesichts des wirtschaftlich allseits zufriedenstellenden Agierens des anlage- und damit ja auch risikofreudigen Geschäftsführers der Planbau-GmbH fragt man sich unwillkürlich, ob und in welcher Weise dem Verhalten des A überhaupt noch strafrechtliche Relevanz zukommt. Und diese Zweifel drücken sich auch in der Aufgabenstellung (Fallfrage) aus:

21Fallfrage(n) 3: Hat sich A strafbar gemacht?

Bearbeitungshinweis 3: Insolvenzdelikte und Straftatbestände nach dem GmbHG sind nicht zu prüfen.

22Der „stoffbegrenzende“ Bearbeitungshinweis 3, der sich wie im Kontext mit dem Bearbeitungshinweis 1 als Bestandteil der Aufgabenstellung versteht, reduziert nicht nur den Umfang der Fallbearbeitung, sondern bestimmt auch den Gegenstand der geforderten Fallprüfung: Ersichtlich ist die zunächst allumfassende Fallfrage(n) 3 auf die Prüfung etwaiger Vermögensstraftaten des A zu konkretisieren. Mit dieser Maßgabe weist der zu bearbeitende Rechtsfall – bei ihm handelt es sich um Prüfungsgegenstand und Aufgabenstellung einer Klausur im Rahmen einer „Übung im Strafrecht für Anfänger“ – einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Modifiziert trifft das auch für die folgende Hausarbeit aus einer „Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene“ zu:

23Sachverhalt 4: Der Bauunternehmer U und der bei der Bauaufsichtsbehörde beschäftigte B kennen sich seit ihrer Schulzeit und sind langjährige Freunde. Bei einem gemeinsamen Abendessen berichtete U dem B von seinem Vorhaben: Aufgrund der recht schwierigen Situation im Baugewerbe – insbesondere wegen zahlungsunfähiger Kunden – will sich U auf ein eher reiches Publikum spezialisieren, indem er Luxusvillen anbietet. B war von dem Vorhaben beeindruckt, machte U aber darauf aufmerksam, dass auf den von diesem bereits erworbenen Grundstücken nach den gegenwärtigen Bauvorschriften nur „ganz normale“ Einfamilienhäuser gebaut werden dürfen. U entgegnet daraufhin, dass er dies zwar wisse, jedoch auf B zähle. Immerhin hätte U dem B bisher häufig finanziell unter die Arme gegriffen und bei dem Bau des Hauses für den Sohn von B würde U einen sehr großzügigen Preisnachlass gewähren. B ärgerte sich sehr darüber, dass U von ihm verlangte, etwas Unrechtes zu tun. Nachdem U jedoch länger auf ihn eingeredet hatte, erklärte sich B zum Schein bereit, die von U begehrten Baugenehmigungen zu erteilen.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens wurden jedoch immer größer, so dass sich der Plan des U zerschlug und die Baugenehmigungen für die Villen nicht beantragt wurden.

Um steuermindernde Betriebsausgaben geltend zu machen, kam U auf die Idee, am Jahresende bei der Steuererklärung private Restaurantbesuche als Geschäftsessen und viel zu hohe Ausgaben für Baumaterial anzugeben. Er wies deshalb seinen für die Buchhaltung zuständigen Angestellten A an, neben anderen Beträgen zusätzlich für ein Geschäftsessen 200,00 Euro und für getätigte Einkäufe 5.000,00 Euro in der Erklärung zu berücksichtigen. U sagte, dass er die Quittungen nicht finden könne, das Finanzamt aber bisher nie Belege gefordert habe. Da U schon sehr häufig Rechnungen verlegt hatte, wurde A auch nicht misstrauisch und trug die Beträge in die Erklärung mit ein.

Der die Steuererklärung bearbeitende Finanzbeamte forderte das Unternehmen U jedoch in diesem Jahr zur Vorlage sämtlicher Belege auf. U füllte deshalb die Rückseite (Tag, Ort und Anlass der Bewirtung, bewirtete Personen sowie Unterschrift) der bei den privaten Restaurantbesuchen gesammelten Rechnungen aus. Als bewirtete Personen gab er die Namen von Mitarbeitern des städtischen Tiefbauamtes an, die er zuvor aus dem Telefonbuch der Stadtverwaltung ermittelt hatte. Mit diesen Mitarbeitern hatten jedoch keine Treffen stattgefunden. U kannte sie nicht einmal. Er ging aber davon aus, dass sich beim Finanzamt niemand die Mühe machen würde, bei den Mitarbeitern nachzufragen, ob tatsächlich ein Geschäftsessen stattgefunden hatte. Auch kam U der Gedanke, dass die Mitarbeiter des Tiefbauamtes Schwierigkeiten bekommen könnten, überhaupt nicht. Außerdem stellte U Rechnungen aus, die angeblich an sein Bauunternehmen gerichtet waren. Dazu kopierte er den Briefkopf des Lieferanten, von dem er sein Baumaterial größtenteils bezog. Anschließend trug er auf das Blatt mit dem kopierten Briefkopf, der nicht vom Original zu unterscheiden war, mehrere Rechnungspositionen ein.

Diese Belege gab er dem A zur Weiterleitung an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass er sie nach langem Suchen doch noch gefunden hätte. Er war davon überzeugt, dass A die Manipulationen nicht bemerken würde. A erkannte jedoch, dass die Rechnungen für Baumaterialien nicht von dem Lieferanten stammten und ging deshalb auch davon aus, dass die Restaurantrechnungen ebenfalls nicht von Geschäftsessen stammten. Dass es sich bei den angegebenen Personen um Mitarbeiter des Tiefbauamtes handelte, erkannte er jedoch nicht. A nahm an, dass es sich um keine existierenden Personen handelte, sondern U sich die Namen ausgedacht hatte. Da er aber aufgrund der schlechten Auftragslage in der Vergangenheit um die Existenz des Unternehmens, damit verbunden auch um seinen Arbeitsplatz fürchtete und in der Vorlage der gefälschten Rechnungen eine geschickte Steuersparmaßnahme sah, schickte er trotzdem alle Belege an das Finanzamt.

Im Finanzamt wurden die Manipulationen nicht bemerkt. Aufgrund der Betriebsausgaben wurde für das Unternehmen des U eine geringe Steuer festgesetzt, so dass die vierteljährlichen Vorauszahlungen des Unternehmens an das Finanzamt zu hoch waren und der zu viel gezahlte Betrag wieder ausgezahlt wurde.

24Auch ohne Kenntnis der auf den Sachverhalt 4 bezogenen Aufgabenstellung fällt im Vergleich zum Sachverhalt 3 ein wesentlicher Unterschied sofort ins Auge: Während im Sachverhalt 3 die Strafbarkeitsfrage von vornherein nur eine einzige Person, nämlich A betrifft, sind es im Sachverhalt 4 (zumindest) drei Personen, und zwar B, U und A, deren Verhalten strafrechtlich von Bedeutung sein kann, jedenfalls aber dazu veranlasst, über die etwaige Strafbarkeit der drei Personen nachzudenken. Dem trägt die Aufgabenstellung wie folgt Rechnung:

25Fallfrage(n) 4: Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Bearbeitungshinweis 4: Tatbestände nach der AO sind nicht zu prüfen.

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