Читать книгу Methodik der juristischen Fallbearbeitung - Peter Bringewat - Страница 9
B.Prüfungsgegenstand, Aufgabenstellung, Sachverhalt
Оглавление6Wie schon angemerkt: Juristische Hausarbeiten und Klausuren sollen – jedenfalls auch – dazu dienen, auf die spätere berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Das gilt grundsätzlich für alle Arten von Hausarbeiten und Klausuren, für Examenshausarbeiten und -klausuren ebenso wie für Übungshausarbeiten und -klausuren, für studien- bzw. vorlesungsbegleitende ebenso wie für studienabschließende bzw. vorlesungsabschließende Hausarbeiten und Klausuren.
7Der inhaltliche Gegenstand, der Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur versteht sich deshalb ganz im Sinne dieser berufsvorbereitenden Funktion als „aufbereitetes“ Abbild eines kleinen Ausschnitts der alltäglichen gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit. Er beschreibt Zustände, Ereignisse, Vorgänge, behördliche Entscheidungen und Maßnahmen, mitmenschliches Verhalten, Streitigkeiten unter Verwandten oder Nachbarn etc., er beschreibt mit anderen Worten alles, was das tägliche Miteinander und Gegeneinander im gemeinschaftlichen Zusammenleben der Menschen bestimmt oder doch bestimmen kann (noch einmal: Für sog. „Themenhausarbeiten“ und „-klausuren“ trifft das entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zu).
8Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur ist – wie es üblicherweise heißt – ein konkreter Lebenssachverhalt, kurz: der Sachverhalt. Hierbei handelt es sich um einen fachsprachlichen Terminus, der um der stets notwendigen terminologischen Klarheit willen nicht mit dem Begriff „Tatbestand“ gleichgesetzt werden darf (was aber „unreflektiert“ häufig geschieht). Der Begriff „Sachverhalt“ steht für die (sprachliche) Erfassung innerer und äußerer Tatsachen, der Begriff „Tatbestand“ spielt dagegen in ganz anderen Sachzusammenhängen, etwa für Struktur und Gehalt einer Rechtsnorm und in verschiedenen Ausprägungen für einzelne Rechtsgebiete (beispielsweise das Strafrecht und die allgemeine Verbrechenslehre) eine wesentliche Rolle. Auch der sog. Urteilstatbestand z. B. eines strafgerichtlichen Urteils ist nicht dasselbe wie „Sachverhalt“, wenngleich sich der Urteilstatbestand weitgehend mit dem deckt, was als „Sachverhalt“ in der Beweisaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für den Urteilstatbestand eines zivilgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zur Begrifflichkeit auch Mann, Arbeitstechnik, Rn. 155).
9Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele von Sachverhalten, und zwar nacheinander jeweils zwei Sachverhalte aus dem Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht: