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II.Die Arbeit am und mit dem Sachverhalt
Оглавление74Noch einmal: Zuallererst bestimmt das sachrichtige Verstehen des zu bearbeitenden Rechtsfalls und damit das korrekte Verständnis des wechselbezüglichen Zusammenhangs zwischen konkretem Lebenssachverhalt und zugehöriger Aufgabenstellung die Qualität der juristischen Fallbearbeitung. Außer auf die sachgerechte Auswertung der Aufgabenstellung mit der dazu notwendigen Ermittlung und Erarbeitung der maßgeblichen, konkreten Fallfrage(n) kommt es daher und nicht minder gewichtig darauf an, den Sachverhalt zutreffend zu erfassen. Ohne detaillierte und vollständige Kenntnis der im Sachverhalt geschilderten Vorgänge, Zustände, Ereignisse, Verhaltensweisen und Eigenschaften von Personen etc. misslingt nicht nur die Auswertung der Aufgabenstellung und das Herausfiltern und Erarbeiten der „richtungweisenden“ konkreten Fallfrage(n). Vielmehr führt eine unzureichende Arbeit am und mit dem Sachverhalt fast zwangsläufig auch dazu, dass das „A und O“ der Fallbearbeitung, die Subsumtion (vgl. dazu Erster Teil, C. III.) fehlerhaft durchgeführt wird oder sogar gänzlich „daneben geht“.