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3.Sachverhalt „richtig“ erfassen

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82Um allen denkbaren Irritationen vorsorglich eine Absage zu erteilen: Mehrmaliges konzentriertes Lesen des Sachverhalts, seine vollständige und seine „richtige“ Erfassung sind keine artverschiedenen, isoliert voneinander ablaufenden Stadien bei der Auswertung juristischer Sachverhalte, sind keine methodischen „alia“ in der Arbeit am und mit dem Sachverhalt. „Richtiges“ Erfassen ist immer auch vollständiges Erfassen des Sachverhalts und umgekehrt.

Methodik der juristischen Fallbearbeitung

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