Читать книгу Methodik der juristischen Fallbearbeitung - Peter Bringewat - Страница 13
IV.Zusammenfassung
Оглавление35Um der begrifflichen Klarheit willen empfiehlt es sich, zwischen dem Prüfungsgegenstand und der Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und/oder Klausur zu unterscheiden. Prüfungsgegenstand ist ein konkreter Lebenssachverhalt, kurz: der Sachverhalt. Mit ihm sachlich eng verknüpft ist die Aufgabenstellung. Und erst die enge sachliche Verzahnung des Sachverhalts mit der Aufgabenstellung produziert das, was in einer juristischen Klausur oder Hausarbeit zu bearbeiten ist: den Rechtsfall.
36Der wohl wichtigste Bestandteil der Aufgabenstellung ist (sind) die Fallfrage(n). Daneben enthält sie „Bearbeiter- bzw. Bearbeitungshinweise“ oder auch „Hinweise zur Bearbeitung“, die u. a. den Umfang der geforderten Fallprüfung inhaltlich/materiellrechtlich und formal genauer bestimmen und begrenzen (können). Je nach Rechtsgebiet – Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht – variieren die Fallfragen nach Art und Fragerichtung/-ziel:
37Für zivilrechtliche Rechtsfälle typische Fallfragen etwa sind darauf gerichtet, schuld-, sachen-, familien- und/oder erbrechtliche etc. Ansprüche auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen und ihre Durchsetzbarkeit zu (über)prüfen. Je nach Anzahl der im konkreten Lebenssachverhalt auftretenden Personen kann es sich dabei um Kaufpreis-, Werklohn-, Herausgabe- oder Besitzansprüche etc. von einzelnen oder mehreren Personen (Anspruchstellern) in Zwei- oder Mehrpersonenverhältnissen handeln (näher dazu Zweiter Teil, B. II.).
38Bei der Bearbeitung von Strafrechtsfällen geht es stets darum, die Strafbarkeit der im Sachverhalt handelnden (oder pflichtwidrig unterlassenden) Personen in ihrer Rolle als Täter oder sonstige Tatbeteiligte zu überprüfen und festzustellen. Dementsprechend wird in der Aufgabenstellung zumeist nach der Strafbarkeit eines Täters oder mehrerer Tatbeteiligter (Täter und oder Teilnehmer i. e. S.) gefragt. Die für Strafrechtsfälle charakteristischen Fallfragen lauten deshalb: „Hat sich A strafbar gemacht?“ oder „Haben sich A, B, C und D strafbar gemacht?“ oder „Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?“ oder – wenn konkret nach Personen und gesetzlichen Straftatbeständen gefragt ist – „Hat sich A wegen Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht?“ etc. (näher dazu Zweiter Teil, C. I. u. II.).
39Was schließlich die Fallfragen in Rechtsfällen auf dem(n) Gebiet(en) des öffentlichen Rechts betrifft, ist für sie charakteristisch, dass fast immer nach der verfassungs- oder verwaltungsrechtlichen Unbedenklichkeit oder Rechtswidrigkeit eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, einer behördlichen Maßnahme oder Entscheidung etc. gefragt und diese Fragestellung mit der Frage nach der Zulässigkeit und/oder Begründetheit einer verwaltungsrechtlichen Klage oder Verfassungsbeschwerde etc. verquickt ist. Eingekleidet sind derlei konkrete, häufig erst noch aus der gesamten Aufgabenstellung heraus zu erarbeitende Fallfragen (vgl. dazu Erster Teil, C. I.) in allgemein gehaltene Fragen wie „Hat die Klage (gemeint ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage etc.) Aussicht auf Erfolg?“ oder „Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?“ oder „Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde?“ etc. (näher dazu Zweiter Teil, D. I.).