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2. Volkskammer der DDR

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In der DDR gab es nur einen „‚Minimal‘- oder ‚Scheinparlamentarismus‘ [in Gestalt der Volkskammer], der unter der Dominanz der Sozialistischen Einheitspartei (SED) stand“.[99] Die Volkskammer war ein Akklamationsorgan.[100] Sie besaß politisch nur eine geringe Bedeutung, wofür die marginale Zahl ihrer Plenarsitzungen ein Indiz ist.[101] Die Volkskammer tagte gerade in den 1970er und 1980er Jahren nur wenige Tage im Jahr. Die Vorgabe in Art. 54 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 (in der Fassung vom 7. Oktober 1974), wonach die Abgeordneten der Volkskammer in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl zu wählen seien, stand nur auf dem Papier. In Wirklichkeit waren die Wahlen eine „erzwungene Akklamation“.[102] Zur Wahl stand lediglich eine von der SED dominierte Einheitsliste. Wahlverweigerung und Nein-Stimmen waren möglich, ließen aber staatliche Sanktionen befürchten. Auch wurden die Wahlen manipuliert, um die gewünschten Ergebnisse von in der Regel mehr als 99 % für die Einheitsliste zu erreichen. Der Demokratiebegriff der SED und der DDR-Verfassung stand mit dem empirisch fassbaren Volkswillen der DDR-Bürger offenkundig im Widerspruch.[103]

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Die 10. Volkskammer wurde nach der Wende im Herbst 1989 am 18. März 1990 gewählt. Sie war das erste und einzige demokratische Parlament der DDR. Sie bestand vom 5. April bis zum 2. Oktober 1990. Ihr wichtigster Beschluss war die Zustimmung zum Einigungsvertrag, der das Ende der deutschen Teilung besiegelte.

§ 2 Geschichte der Parlamente und des Parlamentsrechts › V. Parlamentarische Selbstdarstellung und Antiparlamentarismus

Parlamentsrecht

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