Читать книгу Parlamentsrecht - Philipp Austermann - Страница 43

II. Einfaches Gesetzesrecht

Оглавление

83

Auf Bundesebene findet sich Parlamentsrecht in einer Reihe von einfachgesetzlichen Regelungen: im PUAG, im EUZBBG, im IntVG, im ParlBG, im Abgeordnetengesetz, im WBeauftrG, im WPrüfG, im PKGrG, im Artikel-10-Gesetz[8], im Gesetz nach Art. 45c GG (sog. Befugnisgesetz), in § 5 RiWG (zur Wahl der Bundesrichter), in § 6 BVerfGG (zur Wahl der Hälfte der Richter des BVerfG), in § 10a BHO (zum Vertrauensgremium für die Haushalte der Nachrichtendienste des Bundes). Wenn man das Wahlrecht auch zum Parlamentsrecht zählt, gehört auch das BWahlG dazu.

84

Auf Landesebene bestehen ebenfalls Untersuchungsausschussgesetze, Abgeordnetengesetze, Wahlgesetze und Wahlprüfungsgesetze. Hier bestehen zum Teil auch eigenständige Fraktionsgesetze. (Auf Bundesebene ist das Recht der Fraktionen Teil des Abgeordnetengesetzes).

85

Vereinzelt wird Gesetzesrecht, das die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Bundestages regelt, als „Geschäftsordnungsrecht im weiteren Sinne“ bezeichnet.[9] Diese Einordnung überdehnt aber den üblicherweise verwendeten Geschäftsordnungsbegriff.

§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › III. Ausführungsbestimmungen

Parlamentsrecht

Подняться наверх