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III. Ausführungsbestimmungen

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Ausführungsbestimmungen werden in der Regel infolge einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 34, § 51 AbgG) erlassen. Sie sind generelle Regelungen mit Außenwirkung, die das AbgG oder die Verhaltensregeln (Anlage 1 zur GO-BT) konkretisieren.[10] Die Ausführungsbestimmungen zum AbgG besitzen rechtsähnlichen Charakter. Die Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln sind hingegen Geschäftsordnungsrecht. Denn § 18 GO-BT erklärt die Verhaltensregeln als Anlage 1 der GO-BT zu Bestandteilen der Geschäftsordnung. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren die Verhaltensregeln an mehreren Stellen. Das BVerfG ist zurückhaltender und meint, die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen stünden dem Geschäftsordnungsrecht zumindest nahe. Sie gehörten mangels Außenwirkung zum Binnenrecht des Parlaments.[11]

§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)

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