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2. Parlamentsbrauch (parlamentarische Übung)

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In der Vergangenheit – insb. im Zuge der Geschäftsordnungsreformen der Jahre 1969 und 1980 – wurden viele Parlamentsbräuche in das formelle Geschäftsordnungsrecht übernommen. Dazu gehören z.B. die Verständigung über den Arbeitsplan des Bundestages (Termine, Tagesordnungen, Zeitplan für Sitzungswochen) in § 6 Abs. 2 oder die Einberufung von Ausschusssitzungen in § 60 GO-BT.[147] Parlamentsbräuche sind, da sie rechtlich nicht verbindlich sind, ab und an Gegenstand politischer Auseinandersetzungen.

Parlamentsrecht

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