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c) Abstimmungsreihenfolge

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Der Bundestag stimmt über eine Ausschussüberweisung vor allen anderen Anträgen[138] und über einen Änderungsantrag vor dem Hauptantrag[139] ab.

In einigen Geschäftsordnungen der Landesparlamente ist dies ausdrücklich geregelt, so z.B. in § 126 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages, in § 51 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft und in § 94 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

Bei mehreren Änderungsanträgen stimmt der Bundestag über den inhaltlich am weitesten gehenden zuerst ab (wobei umstritten sein kann, welcher Antrag weiter reicht).[140] Ist in Bezug auf eine Ausschussüberweisung strittig, welcher Ausschuss federführend sein soll, stimmt der Bundestag zunächst über den Antrag ab, der voraussichtlich abgelehnt wird.[141] Das Parlament stimmt über Rückverweisungsanträge in der zweiten Beratung vor Änderungsanträgen ab.[142]

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