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a) Interfraktionelle Vereinbarungen

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Den wichtigsten Fall des Parlamentsbrauches stellen die interfraktionellen Vereinbarungen (Absprachen) dar.[148] Sie besitzen als „politische Verträge“[149] keine Rechtsqualität.[150] Das Plenum kann von ihnen abweichen. Dies zeigen insb. § 20 Abs. 1 Hs. 2 und § 35 Abs. 1 S. 2 GO-BT. Wirksam werden interfraktionelle Vereinbarungen erst, wenn sie dem Plenum mitgeteilt wurden und sich dort kein Widerspruch erhebt. Die interfraktionellen Absprachen erfolgen einvernehmlich und nicht durch Mehrheitsbeschluss.[151] Interfraktionelle Vereinbarungen können im Ältestenrat (woran z.B. § 6 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1, § 35 Abs.1 S. 1 GO-BT anknüpfen), zwischen den (1.) Parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen oder auf anderem Wege stattfinden.

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