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a) Vorschlagsrecht für den Bundestagspräsidenten

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Schon seit der Wahl Paul Löbes (SPD) zum Reichstagspräsidenten im Jahr 1920 und erst recht seit dem Bestehen der Bundesrepublik stellt die stärkste Fraktion den Parlamentspräsidenten. Dies war allerdings zunächst nicht unwidersprochen. In der Weimarer Zeit und in den ersten Jahren der Bundesrepublik gab es immer wieder mehrere Kandidaten, wobei sich der Vorschlag der stärksten Fraktion jedoch immer durchsetzte.[127] Seit der dritten Wahlperiode des Bundestages[128] liegt das Vorschlagsrecht gewohnheitsrechtlich und damit zwingend immer bei der stärksten Fraktion; die übrigen Fraktionen haben dessen Wahl durch Zustimmung oder Enthaltung sicherzustellen.[129] Da diese Regel schon seit langem zur Parlamentstradition gehört und in ganz Deutschland auf Bundes- und Landesebene unbestrittenermaßen befolgt wird, ist sie Teil des verbindlichen Parlamentsgewohnheitsrechts. Sie ist folglich nicht Teil des Parlamentsbrauchs.[130] Ein Vorschlagsrecht einzelner Mitglieder besteht daher nach zutr. Ansicht nicht.[131] Die GO-BT geht selbst davon aus, dass der Bundestagspräsident aus der stärksten Fraktion stammt (was nach aller politischen Erfahrung dann der Fall ist, wenn ihn diese auch vorschlägt): Gemäß § 7 Abs. 6 GO-BT wird der Bundestagspräsident im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion vertreten.[132]

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