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2. Erlass der Geschäftsordnung

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Das Plenum des Bundestages beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG). Grundlage des Beschlusses ist entweder ein Antrag einer oder mehrerer Fraktionen oder von fünf Prozent der Abgeordneten oder eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss). Dieser ist befugt, in Geschäftsordnungsfragen selbst initiativ zu werden (§ 128 GO-BT).

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Da die Geschäftsordnung auf eine Willensentschließung des Parlaments in eigenen Angelegenheiten zurückgeht, wird sie auch als „autonomes Parlamentsrecht“[29] bezeichnet. Da sie in eigenen Angelegenheiten in Rechtssetzungsautonomie erlassen wird, liegt es nahe, sie als „Satzung“ zu bezeichnen. Der vom BVerfG und Teilen der Literatur verwendete Terminus der „autonomen Satzung“[30] oder die im Schrifttum teilweise zu findenden Begriffe der „Verfassungssatzung“[31] und der „Organsatzung“[32] meinen dasselbe. Zwar wird gegen den Begriff „Satzung“ angeführt, dass typischerweise Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde und Universitäten als mittelbare Staatsverwaltung) oder Körperschaften des Privatrechts (z.B. Verein, GmbH oder AG) Satzungen erlassen, der Bundestag aber ein Verfassungsorgan und gerade keine eigenständige Körperschaft ist.[33] Aber dieser Einwand greift nicht durch. Natürlich besteht ein Unterschied zwischen dem Verfassungsorgan Bundestag und den üblichen Satzungsgebern des öffentlichen oder gar des Privatrechts. Doch hebt der Begriff „Satzung“ die Rechtsetzungsautonomie treffend hervor. Er beschreibt somit die Geschäftsordnung passend. Gleichwohl ist der Begriff „Satzung“ – wie auch die Bezeichnung als Regelungswerk eigener Art („sui generis“)[34] bzw. als „Regelungstyp parlamentarische Geschäftsordnung“[35] – eher eine Beschreibung als eine Definition. Weitere im Schrifttum vorgeschlagene Einordnungsversuche[36] überzeugen jedenfalls nicht. Alles in allem sollten diese terminologischen Fragen nicht überbewertet, insb. keine (Fehl-)Schlüsse aus einer solchen Einordnung gezogen werden.[37]

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