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IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)

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Fall 1:

§ 3 Abs. 3, §§ 4, 5, 7 ParlBG, § 10a Abs. 2 BHO und § 6 BVerfGG regeln Fragen des Geschäftsganges des Bundestages. Ist das verfassungsgemäß? Lösung Rn. 103

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Durch eine Geschäftsordnung regeln Parlamente insb. ihren Verfahrensgang, sofern dieser nicht durch die Verfassung oder einfaches Gesetzesrecht normiert wird. Weitere Bestandteile einer Geschäftsordnung sind Vorschriften über die Parlamentsorgane, die Rechte und ggf. Pflichten von Abgeordneten sowie über dauerhafte Zusammenschlüsse von Abgeordneten (Fraktionen und Gruppen). Die Geschäftsordnung hat drei Funktionen: Sie ist Verfahrensordnung und dient dem Minderheitenschutz sowie der Selbstorganisation.[12] Den Begriff „Geschäftsordnung“ hat erstmals Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) 1825 anlässlich der Formulierung einer Verfahrensordnung des preußischen Staatsrates vorgeschlagen.[13] Das Geschäftsordnungsrecht ist das „Kernstück“ des Parlamentsrechts.[14]

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