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b) Unvereinbarkeitsregeln

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Ein Regierungsamt als Kanzler, Minister oder Parlamentarischer Staatssekretär ist mit der Mitgliedschaft in einem Ausschuss[133] oder im Parlamentspräsidium[134] unvereinbar. In der Praxis wird ohnehin nicht erwogen, Inhaber von Regierungsämtern zu Ausschuss- oder Präsidiumsmitgliedern zu machen. Die hohe Arbeitsbelastung der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre und der Umstand, dass auch die „einfachen“ Abgeordneten bei der Vergabe von Ausschusssitzen zum Zuge kommen sollen, schließt solche Überlegungen aus.

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Die ganz h.M. ist der Ansicht (und hält dies vereinzelt sogar für Verfassungsgewohnheitsrecht[135]), die gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und im Bundesrat bzw. in einer Landesregierung sei unzulässig.[136] Dies ist unzutreffend.[137] Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und im Bundesrat bzw. in einer Landesregierung ist zulässig, denn der Verfassungstext ordnet eine Unzulässigkeit nicht an. Auch Art. 51 Abs. 1 GG, der die Mitgliedschaft im Bundesrat regelt, schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag nicht aus. Ferner regelt Art. 38 Abs. 1 GG die Wahl der Abgeordneten des Bundestages, verbietet eine Mitgliedschaft etwa im Bundesrat aber nicht. Eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Bundesrat besteht hingegen ausdrücklich für das Amt des Bundespräsidenten (Art. 55 Abs. 1 GG) und für das Amt der Richter des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 S. 3 GG). Dass in zwei Fällen die Inkompatibilität ausdrücklich geregelt ist, in den Vorschriften über den Bundesrat und den Bundestag aber nicht, spricht für die Zulässigkeit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundestag und im Bundesrat. Die Staatspraxis kennt durchaus Fälle, in denen eine Mitgliedschaft im Bundesrat und im Bundestag bestand. Sie währte aus politischen Gründen sowie aus solchen der Arbeitsbelastung stets nur kurz.

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