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D. Geschichte des Handelsrechts[6]

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Als Frühformen eines Handelsrechts lassen sich die im Mittelalter in vielen Städten vorzufindenden besonderen Privilegien für Händler und Kaufleute begreifen. Besonders bedeutsam waren hierbei einerseits die oberitalienischen Handelsstädte, andererseits die Hansestädte im Nord- und Ostseeraum wie z. B. Hamburg und Lübeck. Angesichts des städte- und grenzüberschreitenden Verkehrs bestand bereits damals ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsharmonisierung. So entwickelten sich Rechtsgewohnheiten, die im ganzen europäischen Handelsraum Anerkennung genossen („lex mercatoria“).[7] Das erste Handelsgesetzbuch der frühen Neuzeit entstand sodann mit dem „Ordonnance de Commerce“ im Jahre 1673 in Frankreich, der 1808 von Napoleons „Code de Commerce“ abgelöst wurde und auch in Teilen Westdeutschlands galt.[8]

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In Deutschland enthielt erstmals das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 ein Sonderrecht für Kaufleute.[9] Im 19. Jahrhundert wurde die Kodifikation des Handelsrechts insbesondere durch die wissenschaftlichen Vorarbeiten von Johann Heinrich Thöl, Levin Goldschmidt und Wilhelm Endemann befördert.[10] Im Gefolge der napoleonischen Befreiungskriege war Deutschland – neben dem Drang nach Verwirklichung der bürgerlichen Freiheiten – durch das Streben nach nationaler Einheit geprägt, wozu nicht zuletzt auch die rechtliche Einheit gehörte. Das galt, angesichts der vielfältigen Berührungspunkte des (Fern-)Handels mit ganz unterschiedlichen Regionen und Städten, namentlich für das Handelsrecht. Es überrascht daher nicht, dass bereits 1861 – und damit fast 40 Jahre vor dem Inkrafttreten des BGB – mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) die erste Handelsrechtskodifikation in Kraft trat.[11] Diese galt zunächst in den meisten deutschen Staaten des damaligen Deutschen Bundes, ab 1869 dann auch im gesamten Norddeutschen Bund und ab 1871 schließlich im neu geschaffenen Deutschen Reich.

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Auch wenn das ADHGB durchaus eine weitgehend moderne und gelungene Kodifikation darstellte, beschloss man, das Handelsrecht im Zuge der Schaffung des BGB und zur Harmonisierung mit demselben neu zu schaffen. Konsequenz war das auch heute noch geltende Handelsgesetzbuch (HGB), das zeitgleich mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat. Auch wenn dem HGB revolutionäre Einschnitte bislang erspart geblieben sind, wurde das Gesetz mehrfach geändert.[12] Zu nennen sind insbesondere die Herausnahme des Aktienrechts samt Kodifikation in einem eigenständigen Gesetz im Jahre 1937[13], die Reformierung des Kaufmannsbegriffes durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998[14] und das das Registerrecht modifizierende Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006[15].

§ 1 Einleitung › E. Aufgaben des Handelsrechts

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