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B. Kaufmann und Unternehmer

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Der Begriff des Kaufmanns ist von demjenigen des Unternehmers i. S. v. § 14 BGB zu unterscheiden. Der Begriff des Unternehmers im dortigen Sinne ist wesentlich weiter gefasst, wird davon doch jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft erfasst, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Damit fallen unter den Begriff des Unternehmers insbesondere auch Freiberufler wie Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte („selbstständige berufliche Tätigkeit“, § 14 Alt. 2 BGB), die mangels Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. v. § 1 I HGB aber keine Kaufleute sind (dazu näher Rn. 36). Weil § 14 Alt. 1 BGB anders als § 1 I HGB auch gewerbliche Tätigkeiten einbezieht, kann man formulieren: Jeder Kaufmann ist zugleich Unternehmer (i. S. v. § 14 Alt. 1 BGB), aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.

§ 1 Einleitung › C. Heutige Rechtsquellen des Handelsrechts

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