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d) Entgeltlichkeit/Tätigkeit am Markt

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Unabhängig von der noch zu erörternden Frage (s. Rn. 44), ob der Gewerbebegriff eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, ist jedenfalls – wie auch § 354 I HGB zeigt (vgl. auch Rn. 566 ff.) – eine entgeltliche Tätigkeit am Markt konstitutives Merkmal des Gewerbebegriffs. Kaufmann ist daher nur, wer für die ihm angebotenen Leistungen/Waren ein Entgelt (in welcher Form auch immer) erwartet. An der Entgeltlichkeit fehlt es zum einen bei rein karitativen Tätigkeiten wie z. B. dem Sammeln von Spenden für Erdbebenopfer, zum anderen bei öffentlich-rechtlichem Tätigwerden gegen Gebühren; etwas anderes gilt aber, wenn die öffentliche Hand wie ein Privater am Geschäftsverkehr teilnimmt.[9]

Handelsrecht

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