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bb) Klagbarkeit der Forderungen?[21]
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Nach älterer Rechtsprechung liegt kein Gewerbe vor, wenn die aus ihm resultierenden Ansprüche in der Hauptsache nicht klagbar sind, wie das vor allem bei Ehevermittlern wegen § 656 I BGB der Fall ist.[22] Dies überzeugt nicht.[23] Auch hier gilt, dass nicht einzusehen ist, warum solche Geschäftsleute insoweit privilegiert werden sollten, als sie durch eine Herausnahme vom Kaufmannsbegriff den kaufmännischen Pflichten (wie beispielsweise der Buchführungspflicht des § 238 HGB) entgingen.
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Selbst wenn man das anders sähe, würde in Fall 2 die Einstufung des von Z betriebenen Bordells als Gewerbe nicht an der Klagbarkeit der in dem „Etablissement“ begründeten Forderungen scheitern. Denn seit Inkrafttreten von § 1 S. 1 ProstG besteht kein Zweifel mehr an der Einklagbarkeit der Dirnenlohnforderungen.[24]