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3. Nebengewerbe, § 3 III HGB

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Für ein mit der Land- oder Forstwirtschaft betriebenes Nebengewerbe gilt § 3 I, II HGB entsprechend. § 3 III HGB hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Erstens genießt der Land-/Forstwirt auch in Bezug auf das Nebengewerbe das Privileg, selbst dann nicht Istkaufmann zu sein, wenn dieses einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 3 III, I HGB. Zweitens kann der Land-/Forstwirt für Haupt- und Nebengewerbe getrennt entscheiden, ob er Kaufmann sein möchte: Er kann sich also sowohl bzgl. beiden gegen oder für eine Eintragung entscheiden als auch nur in Bezug auf den Hauptbetrieb oder nur in Bezug auf das Nebengewerbe Kaufmann werden.[67]

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Ein Nebengewerbe liegt nur vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Nebenbetrieb muss eine gewisse organisatorische und sachliche Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb aufweisen. Das setzt eine eigene Betriebsstätte mit eigenem Personal voraus, ein bloßer Hilfsbetrieb mit Teilfunktion genügt hingegen nicht. Kein Nebenbetrieb ist also beispielsweise eine bloße Verkaufsstelle für die Erzeugnisse des Hauptbetriebs (z. B. Hofladen).
Neben- und Hauptbetrieb müssen miteinander verbunden und Ersterer muss von Letzterem insoweit abhängig sein, als er dessen Produkte oder Bodenbestandteile verwertet oder verarbeitet. Weil es an einer derartigen Produktverwertung/-verarbeitung fehlt, scheiden daher z. B. Ponyreitschulen oder „Ferien auf dem Bauernhof“ aus. Erfasst sind hingegen z. B. Sägewerke, Molkereien, Sandgruben, Ziegeleien und Zementfabriken.[68] Verarbeitet der Nebenbetrieb überwiegend Produkte Dritter, ist § 3 III HGB nicht anwendbar.[69]
Der land-/forstwirtschaftliche Betrieb muss der Hauptbetrieb sein, wobei es für sich betrachtet noch nicht schadet, wenn der Umsatz des Nebenbetriebs höher ist.[70] Wird der Hauptbetrieb eingestellt, entfällt das Nebengewerbeprivileg des § 3 III HGB.[71]
Haupt- und Nebenbetrieb müssen den gleichen Inhaber haben. Dabei kommt es allein auf die Identität des Unternehmensträgers an, nicht hingegen, wer Eigentümer der Produktionsmittel ist.[72]

§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › E. Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB

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