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F. Handelsgesellschaften, § 6 I HGB

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Nach § 6 I HGB sind die für (Einzel-)Kaufleute geltenden Vorschriften auch auf Handelsgesellschaften anwendbar. Das sind alle Gesellschaften, die aufgrund besonderer Vorschriften in das Handelsregister einzutragen sind.[99] Dazu zählen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, deutsche EWIV) und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, SE, GmbH, Genossenschaft, SCE; zu diesen näher Rn. 88).

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Hinsichtlich der Bedeutung des § 6 I HGB für Personenhandelsgesellschaften ist zu unterscheiden: Die Entstehung einer OHG bzw. KG setzt grundsätzlich voraus, dass sie ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 II HGB betreibt (vgl. §§ 161 II, 105 II Alt. 1 HGB). Ist das der Fall, so hat § 6 I HGB nur deklaratorische Bedeutung, weil die Kaufmannseigenschaft schon aus § 1 HGB folgt. Ebenfalls nur deklaratorische Bedeutung kommt § 6 I HGB zu, wenn es sich zwar um eine kleingewerbliche OHG oder KG handelt (kein Istkaufmann nach § 1 HGB), diese ihre Firma aber freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt (§§ 161 II, 105 II HGB); sie ist dann schon nach § 2 HGB Kaufmann. Konstitutive Bedeutung hat § 6 I HGB daher nur bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die mangels Gewerbebetrieb keine Kaufleute nach §§ 1, 2 HGB sind.[100]

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Fraglich ist, ob neben der Personenhandelsgesellschaft selbst auch deren Gesellschafter Kaufleute sind. Das wird z. B. mit Blick auf § 350 HGB relevant, wenn sich ein Gesellschafter für die Gesellschaft im eigenen Namen mündlich verbürgt (s. Rn. 554 ff.). Insoweit ist zu differenzieren: Nach allgemeiner Meinung sind die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) keine Kaufleute.[101] Dagegen sieht die zutreffende h.M. die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund des Gesamthandsprinzips, ihrer Leitungsmacht und ihrem Handlungsspielraum (§§ 161 II, 125 HGB) sowie ihrer unbeschränkten persönlichen Haftung (§§ 161 II, 128 HGB) als Kaufleute an.[102]

§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › G. Formkaufmann, § 6 II HGB

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