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IV. Schein-Nichtkaufmann

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Der umgekehrte Fall zum Scheinkaufmann ist der des Kaufmanns, der den Rechtsschein setzt, nicht Kaufmann zu sein. Auch diese Rechtsfigur ist in der Literatur anerkannt.[134] Hinsichtlich der Voraussetzungen gilt das zum Scheinkaufmann Gesagte sinngemäß; allein die Weglassung des nach § 19 I Nr. 1 HGB vorgeschriebenen Zusatzes „e.K.“ begründet aber noch keinen entsprechenden Rechtsschein.[135] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der andere die Wahl, ob er das HGB zur Anwendung bringen will. Klausurrelevant kann das allerhöchstens insofern werden, als sich der Kaufmann nicht auf ihn begünstigende handelsrechtliche Vorschriften (z. B. § 377 HGB) berufen kann.

Weiterführende Literatur:

Bachmann, Gregor: Übungsklausur Zivilrecht/Handelsrecht: Der mißlungene Berufsstart – Softwarekauf mit Hindernissen, JURA 2001, 182; Lamprecht, Philipp/Bicker, Eike: Schadensträchtiger Kauf beim Großhändler, JA 2004, 28; Markgraf, Jochen/Kießling, Arne: Handelsrecht im Assessorexamen, JuS 2010, 881; Mönkemöller, Lutz: Die Kleingewerbetreibenden nach dem neuen Kaufmannsrecht, JuS 2002, 30; Müller, Hans-Friedrich: Baumaschinenvermieter auf Abwegen, JA 2007, 258; Petig, Ulrike/Freisfeld, Caroline: Die Kaufmannseigenschaft, JuS 2008, 770; Schmidt, Karsten: Der Einzelunternehmer – Herausforderung des Handels- und Wirtschaftsrechts, JuS 2017, 809; Schulz, Klaus-Peter: Übungsblätter Zivilrecht: Die Bürgschaft des Geschäftsführers und andere Fälle, JA 2000, 846.

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