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II. Voraussetzungen

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§ 5 HGB ist unter drei Voraussetzungen anwendbar:

Es muss eine Firma (= Name eines Unternehmens im Handelsverkehr)[85] ins Handelsregister eingetragen sein. Die Bekanntmachung (§ 10 HGB) der Firma ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erforderlich. Irrelevant ist ferner, ob die Firma nach firmenrechtlichen Grundsätzen (dazu Rn. 196 ff.) zulässig ist und ob die Eintragung ohne Anmeldung oder auf Anmeldung eines Unbefugten hin erfolgte.[86] Auch die Anmeldung eines dazu nicht von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigten beschränkt Geschäftsfähigen oder einem Geschäftsunfähigen genügt; diese Personen werden ausreichend dadurch geschützt, dass die von ihnen im Rahmen des Handelsgewerbes getätigten Rechtsgeschäfte über §§ 105 ff. BGB unwirksam sind.[87] Zusammengefasst: Anders als bei der Lehre vom Scheinkaufmann (s. Rn. 92 ff.) spielt das Veranlasserprinzip keine Rolle – auch wer die Eintragung der Firma nicht verursacht hat, muss sich § 5 HGB entgegenhalten lassen.
Weitere Voraussetzung ist, dass ein Gewerbe i. S. v. § 1 I HGB (dazu Rn. 29 ff.) betrieben wird. § 5 HGB greift daher weder bei einer freiberuflichen Tätigkeit, noch wenn der Kaufmann sein Geschäft eingestellt hat.[88] Die gegenteilige Auffassung von K. Schmidt, nach der § 5 HGB auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebs anwendbar ist,[89] überzeugt mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht.
Schließlich verlangt § 5 HGB, dass der tatsächlich Gewerbetreibende und der im Handelsregister als Betreiber Eingetragene identisch sind.

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Keine Voraussetzungen sind hingegen die Gutgläubigkeit des Geschäftspartners und die Kausalität zwischen Eintragung und Geschäftsabschluss.[90]

§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › E. Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB › III. Rechtsfolgen

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