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5. Kausalität des Rechtsscheins

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Schließlich muss der Dritte eine Disposition getroffen haben, für die der gesetzte Rechtsscheintatbestand kausal war.[117] Auch dafür trägt er die Beweislast, wobei ihm der BGH mittels einer tatsächlichen Vermutung oder einem Anscheinsbeweis hilft.[118] Eine derartige Disposition stellt z. B. ein Vertragsschluss im Vertrauen daraufhin dar, eine bestimmte AGB-Klausel unterfalle wegen § 310 I BGB nicht der (strengeren) Inhaltskontrolle anhand der §§ 308, 309 BGB.[119] Hingegen fehlt es bei einer allgemeinen deliktischen Schädigung, die nicht im Zusammenhang mit einem Handelsgewerbe steht, am Kausalitätserfordernis. Beispiel: Der im Geschäftsverkehr als Kaufmann Auftretende verletzt mit seinem PKW einen Passanten. In solchen Fällen des sog. Unrechtsverkehrs vertraut niemand auf die Kaufmannseigenschaft.

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In Fall 6 sind die Voraussetzungen der Scheinkaufmannseigenschaft bei A erfüllt: Zwar genügt großspuriges Auftreten als solches noch nicht, jedoch verwendet er Briefbögen, die mit der Bezeichnung „A., e.K.“ den Eindruck erwecken, er sei Kaufmann i. S. v. §§ 1 ff. HGB. Ein Rechtsscheintatbestand besteht daher. Er ist dem A auch zurechenbar, weil er selbst die entsprechenden Briefbögen verwendet. Auch die Voraussetzungen auf Seiten des V sind erfüllt: Einerseits kannte er den wahren Sachverhalt nicht, andererseits kannte er die den Rechtsschein begründenden Umstände. Schließlich war der von A gesetzte Rechtsschein angesichts der negativen Erfahrungen des V mit Privatkäufern und dem daraus resultierenden Wunsch, mit Blick auf § 377 HGB an einen Kaufmann zu veräußern, auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrags. (Fortsetzung Rn. 102)

§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › H. Kaufmann kraft Rechtsscheins › III. Rechtsfolgen

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