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3. Schutzwürdigkeit des Dritten

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Anders als die Fiktion des § 5 HGB wirkt der Rechtsschein nur zugunsten desjenigen, der auf dessen Richtigkeit vertraut und damit gutgläubig und schutzwürdig ist.[110] Bösgläubig ist, wer den wahren Sachverhalt (= keine Kaufmannseigenschaft) positiv kennt oder kennen musste. Dabei ist umstritten, ob nur grobe Fahrlässigkeit oder auch leichte Fahrlässigkeit schadet.[111] Die Bedeutung dieses Meinungsstreits wird stark dadurch relativiert, dass jedenfalls keine allgemeine Nachforschungsobliegenheit besteht und insbesondere das bloße Unterlassen einer Einsichtnahme in das Handelsregister als solches noch keine Bösgläubigkeit begründet.[112] Nachforschungen sind daher nur angezeigt, wenn sich aufgrund besonderer Umstände Zweifel an der Kaufmannseigenschaft aufdrängen oder es sich um ein besonders großes und bedeutsames Geschäft handelt.[113] Das gilt insbesondere im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung; bei einer solchen trifft jeden der Geschäftspartner die Pflicht, den anderen auf wichtige Veränderungen in seiner Stellung (wie eben z. B. den Wegfall der Kaufmannseigenschaft) hinzuweisen.[114] Bei der notwendigen Abwägung, ob dem Dritten die mit einer Überprüfung der wahren Rechtslage verbundenen Belastungen zuzumuten sind, hat grundsätzlich dessen Interesse gegenüber dem den Rechtsschein Veranlassenden Vorrang.[115]

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