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1. Rechtsscheintatbestand

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Wie jede Rechtsscheinhaftung setzt auch die Lehre vom Rechtsscheinkaufmann das Setzen eines unzutreffenden Rechtsscheins voraus. In concreto ist erforderlich, dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Handelnde sei i. S. d. §§ 1 ff. HGB Kaufmann. Das kann auf ganz unterschiedliche Art und Weise, sowohl durch aktives Tun wie durch Unterlassen und sowohl explizit wie konkludent, geschehen. Beispiele: Zeichnung mit einem Kaufleuten vorbehaltenen Rechtsformzusatz („e.K.“) oder Erteilung einer Prokura durch einen Nicht-Kaufmann. Ein bloß „großspuriges Auftreten“ (z. B. Eintrag ins Branchenregister, Verwendung von teurem Geschäftspapier mit mehreren Geschäftskonten) begründet dagegen als solches noch keinen ausreichenden Rechtsscheintatbestand.[106]

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