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2. Löschung

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Hat sich der Land-/Forstwirt für die Eintragung seiner Firma im Handelsregister entschieden und wurde er dadurch zum Kaufmann, so hängt die dogmatische Begründung, wie ein Erlöschen der Kaufmannseigenschaft zu erlangen ist, davon ab, nach welcher Vorschrift die Eintragung erfolgte:

Erfolgte die Eintragung über § 3 II HGB, kommt eine Löschung „nur nach den allgemeinen Vorschriften“ in Betracht. Das bedeutet vor allem, dass – anders als bei § 2 HGB – kein jederzeitiges Rückkehrrecht über § 2 S. 3 HGB besteht. Eine Löschung ist mithin nur möglich, wenn er sein Gewerbe ganz aufgibt oder wenn es inzwischen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr erfordert, weil es zum Kleingewerbe herabgesunken ist. Denn nur dann gilt § 2 S. 3 HGB.
Erfolgte die Eintragung hingegen direkt über § 2 HGB, so gilt § 2 S. 3 HGB. Eine Löschung ist also möglich, es sei denn, sein Gewerbe erfordert nunmehr einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
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