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1. Wahlrecht und Verhältnis zu § 2 HGB

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Handelt es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, so ist § 1 II HGB nicht anwendbar, § 3 I HGB. Nach §§ 3 II, 2 HGB haben die Betreiber vielmehr stets die Wahl, ob sie durch Eintragung der Firma ins Handelsregister Kaufmann werden möchten oder nicht. Die Eintragung ist anzumelden (vgl. Rn. 62). Mit der konstitutiv wirkenden Eintragung wird der Land-/Forstwirt Kaufmann; bis zur Bekanntmachung sind gutgläubige Dritte analog[63] § 15 I HGB geschützt.[64]

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Ob auf Land- und Forstwirtschaften § 2 HGB direkt (d. h. nicht nur über die Verweisung in § 3 II HGB) anwendbar ist, ist umstritten. Das wird zum Teil mit dem Argument abgelehnt, § 3 HGB enthalte eine abschließende Sonderregelung.[65] Richtigerweise wird man § 2 HGB aber auch insoweit anwenden können.[66] Dafür spricht erstens, dass § 3 I HGB eben nur § 1 HGB, nicht aber § 2 HGB ausschließt. Zweitens will § 3 HGB Land- und Forstwirte nur privilegieren, womit die Annahme einer Sperrwirkung gegenüber § 2 HGB nicht vereinbar wäre. Drittens hat § 2 HGB durchaus Bedeutung neben § 3 HGB, und zwar für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die nicht unter § 3 II HGB fallen, weil sie als Kleingewerbe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern. Viertens verbleibt auch für § 3 HGB ein sinnvoller Anwendungsbereich: § 3 I, III HGB regelt ohnehin etwas anderes als § 2 HGB und § 3 II HGB trifft eben eine Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Ein dogmatischer Unterschied zwischen beiden Auffassung besteht vor allem insoweit, als ein Land- oder Forstwirt, dessen Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, dessen Firma aber im Handelsregister eingetragen ist, nach hier vertretener Auffassung nach § 2 HGB Kaufmann ist, wohingegen er nach der Gegenauffassung über § 5 HGB Kaufmann ist. Praktische Unterschiede ergeben sich daraus nicht.

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