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I. Allgemeines
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§ 2 S. 1 HGB ermöglicht es Kleingewerbetreibenden – d. h. solchen, deren Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB) –, ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen und dadurch den Status als Kaufmann zu erwerben. Weil der Kleingewerbetreibende zur Eintragung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 2 S. 2 HGB), spricht man, wenn er die Eintragung vornehmen lässt, in Abgrenzung zum Istkaufmann des § 1 II HGB vom Kannkaufmann.
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › C. Kannkaufmann nach § 2 HGB › II. Voraussetzungen des Wahlrechts, § 2 HGB