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cc) Gewinnerzielungsabsicht?

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Nach traditioneller Auffassung in der Rechtsprechung ist die Gewinnerzielungsabsicht konstitutive Voraussetzung des Gewerbebegriffs.[25] Dabei genügt die Absicht, Gewinne zu erzielen, ob dies tatsächlich gelingt, ist hingegen irrelevant.[26] Auch wird bei einer entgeltlichen Tätigkeit von Privatpersonen vermutet, dass sie mit dem Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, handeln; bei öffentlichen Unternehmen wird hingegen der positive Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht verlangt.[27]

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In der Literatur wird hingegen keine Gewinnerzielungsabsicht mehr verlangt, sondern es als ausreichend erachtet, dass eine entgeltliche Tätigkeit am Markt (s. Rn. 34) erbracht wird.[28] Dem ist zuzustimmen. Es ist nicht einzusehen, warum die Anwendbarkeit der Buchführungsvorschriften des HGB von dieser rein subjektiven Komponente, die ein bloßes Internum des jeweiligen Inhabers darstellt, abhängen und im Geschäftsverkehr deswegen Unterschiede gemacht werden sollten. Auch in der neueren Rechtsprechung zeichnen sich Tendenzen ab, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung für den Gewerbebegriff ist.[29]

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