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II. Land- und Forstwirtschaft
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Unter Landwirtschaft ist die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe durch eigene Bodennutzung sowie deren Weiterverarbeitung und -verkauf zu verstehen; ob Eigentum am Boden besteht, ist irrelevant.[59] Erfasst ist z. B. der Anbau von Getreide, Hopfen, Wein, Obst oder Gemüse, der Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien[60] und die Viehzucht samt Erzeugung tierischer Produkte (Eier, Milch). Nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fallen hingegen Molkereien, da diese vor allem fremde Erzeugnisse verwenden, sowie – mangels Bodennutzung – Hundezucht, Fischerei und Geflügelfarmen auf kleinstem Boden.[61] Ebenfalls keine Landwirtschaft stellen – mangels Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte – der Kiesabbau oder die Torf- und Mineraliengewinnung dar. Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Nutzung von Wäldern durch planmäßiges Auf- und Abforsten und deren Verwertung.
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Werden unter dem Dach eines Unternehmens mehrere Betriebe geführt, von denen ein Teil als Land-/Forstwirtschaft anzusehen ist und ein Teil nicht, so hängt die Anwendbarkeit von § 3 HGB davon ab, wo nach einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt des Unternehmens liegt.[62]
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › D. Kannkaufmann nach § 3 HGB › III. Rechtliche Behandlung