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b) Planmäßigkeit

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Die Tätigkeit muss planmäßig erfolgen, d. h. auf eine gewisse Dauer angelegt und auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein.[5] Allzu streng dürfen diese Merkmale aber nicht gehandhabt werden. So schadet z. B. weder eine regelmäßige Unterbrechung der Tätigkeit (z. B. Betrieb eines Würstchenstandes nur auf dem Weihnachtsmarkt) noch die Ausübung nur über einen überschaubaren Zeitraum (z. B. Verkauf auf einer Messe). Ausgenommen sind hingegen vereinzelte Geschäfte (z. B. einmaliger Verkauf von Haushaltsgerümpel auf einem Flohmarkt). Abgrenzungsschwierigkeiten können sich bei ebay-Verkäufern ergeben; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.[6]

Handelsrecht

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