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C. Heutige Rechtsquellen des Handelsrechts

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Neben den „übergeordneten“ Quellen aller Rechtsgebiete – dem Unions- und Verfassungsrecht – ist die zentrale, auch ganz maßgeblich im Mittelpunkt dieses Lehrbuchs stehende Rechtsquelle des nationalen Handelsrechts das Handelsgesetzbuch (HGB). Materiell betrachtet regelt das HGB nicht in allen Teilen Handelsrecht; zu nennen ist insbesondere das 2. Buch (§§ 105-236 HGB), das nicht Handels-, sondern Gesellschaftsrecht enthält. Das im 4. Buch geregelte Recht der Rechnungslegung nimmt demgegenüber insoweit eine Sonderstellung ein, als es zwar für Kaufleute gilt, es sich aber hierbei um öffentliches Recht handelt.[3] Handelsrecht findet sich des Weiteren in vielen, hier nicht im Einzelnen zu nennenden Sondergesetzen, wie z. B. dem VVG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die materiellen Regeln des Handelsrechts durch die §§ 374-404 FamFG ergänzt.

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Das Gesetzesrecht wird durch das Handelsgewohnheitsrecht, das als eigenständige Rechtsquelle anerkannt ist, ergänzt. Wie sonstiges Gewohnheitsrecht, so entsteht auch das Handelsgewohnheitsrecht durch eine längere, von einem entsprechenden Rechtsgeltungsbewusstsein getragene, ständige Übung durch die betroffenen Verkehrskreise.[4] Seine Bedeutung ist heute äußerst gering.

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Vom Handelsgewohnheitsrecht zu unterscheiden sind die in § 346 HGB anerkannten Handelsbräuche. Bei diesen, in der Praxis durchaus wichtigen Bräuchen, handelt es sich nicht um Rechtsquellen, sondern um Rechtserkenntnisquellen (näher Rn. 530 ff.).

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Das internationale Handelsrecht beruht vor allem auf supranationalen Vorschriften (z. B. Richtlinien der EU) und völkerrechtlichen Verträgen.[5]

§ 1 Einleitung › D. Geschichte des Handelsrechts

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