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A. Einleitung

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Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht der Kaufleute (Rn. 1). Der Bestimmung des Kaufmannsbegriffs kommt daher überragende (Klausur-)Bedeutung zu, denn die Vorschriften des HGB sind in der Regel nur anwendbar, wenn wenigstens einer der Beteiligten Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB ist. Dabei ist die Kaufmannseigenschaft in einer Klausur – außer wenn isoliert nach ihr gefragt ist – nicht abstrakt vorab zu prüfen, sondern inzident als Anwendungsvoraussetzung einer handelsrechtlichen Norm.

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Die Kaufmannseigenschaft kann sich aufgrund eines der folgenden Tatbestände ergeben:

Kaufmann kraft Gewerbebetrieb. Dazu zählen der Istkaufmann (§ 1 HGB), der Kannkaufmann (§§ 2, 3 HGB) sowie die Personenhandelsgesellschaften (§§ 6 I, 105, 161 HGB).
Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 II, I HGB. Gemeint sind die Handelsgesellschaften AG (§ 3 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 III GmbHG) und Genossenschaft (§ 17 II GenG).
Kaufmann kraft Fiktion, § 5 HGB.
Kaufmann kraft Rechtsscheins.

§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB › B. Istkaufmann, § 1 HGB

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