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c) Tätigkeit nach außen (Marktorientierung)

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Der Betrieb eines Gewerbes kann nur bei einer offenen, nach außen gerichteten Tätigkeit angenommen werden. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens im Privatbereich durch Börsenspekulationen ist ebenso wenig erfasst, wie die bloße Bedarfsdeckung.[7] Bei der Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Geschäftsräumen rekurriert die Rechtsprechung darauf, ob es sich um eine bloße Kapitalanlage (kein Gewerbe) handelt oder ob der Umfang jenseits der üblichen Haushaltsführung liegt (dann Gewerbe).[8]

Handelsrecht

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