Читать книгу Handelsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 58

4. Kenntnis des Rechtsscheins

Оглавление

98

Die Lehre vom Rechtsscheinkaufmann begründet – anders als z. B. § 2365 BGB für den Erbschein – keinen abstrakten Rechtsschutz. Sie greift daher nur ein, wenn der Dritte die den Rechtsschein begründenden Tatsachen und den dadurch erweckten Rechtsschein kennt, wobei aber keine klaren Vorstellungen über die Rechtslage erforderlich sind.[116] Wer also gar nicht wusste, dass sich der in Anspruch Genommene als Kaufmann gerierte, kann sich z. B. nicht darauf berufen, dass er sich nach § 350 HGB auch formlos verbürgen kann. Für diese Kenntnis trägt der Dritte die Darlegungs- und Beweislast.

Handelsrecht

Подняться наверх