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2. Zurechenbarkeit

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Der Rechtsschein muss dem in Anspruch Genommenen zurechenbar sein. Die Zurechenbarkeit beruht grundsätzlich nicht auf dem Verschuldens-, sondern auf dem Veranlassungsprinzip. Ob der in Anspruch Genommene also die Setzung des Rechtsscheins zu vertreten hat, spielt grundsätzlich keine Rolle. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob er sich bewusst war, durch ein bestimmtes Verhalten den Anschein erweckt zu haben, Kaufmann zu sein. Ein Verschulden ist nur dann zu fordern, wenn der in Anspruch Genommene nicht selbst den Rechtsschein gesetzt hat, sondern nur nicht gegen den von einem Dritten in Bezug auf ihn gesetzten Rechtsschein vorgegangen ist.[107]

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Kaufmann kraft Rechtsschein kann auch sein, wer durch Gesetz nicht Kaufmann sein könnte, also insbesondere ein Freiberufler, Künstler oder Wissenschaftler. Allerdings geht gegenüber der Lehre vom Rechtsscheinkaufmann der Schutz von Geschäftsunfähigen/beschränkt Geschäftsfähigen vor. Durch eigenes Verhalten können sie also keinen Rechtsschein zu ihren Lasten – sehr wohl aber zulasten eines Dritten – begründen.[108] Etwas anderes gilt für einen Rechtsschein, der durch das Verhalten des gesetzlichen Vertreters, eines von ihm gebilligten Verhaltens des Minderjährigen oder im Rahmen eines dem Minderjährigen nach § 112 BGB genehmigten Erwerbsgeschäfts gesetzt wird.[109]

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