Читать книгу Handelsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 61

1. Grundsätze

Оглавление

101

Der für den Rechtsschein Verantwortliche ist zwar kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber dem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als wäre der gesetzte Rechtsschein wahr, d. h., als wäre er Kaufmann.[120] Der gutgläubige Dritte hat dabei die Wahl zwischen der wahren Rechtslage und der Rechtslage, wie sie sich infolge des Rechtsscheins darstellt;[121] der Scheinkaufmann kann hingegen weder auf der Anwendung der wahren noch der Rechtsscheinrechtslage bestehen. Das Wahlrecht des Dritten ist dabei allerdings unteilbar, ein „Rosinenpicken“ ist ihm versagt. Das bedeutet: Entscheidet er sich für die Rechtsscheinrechtslage, so gilt dies nicht nur, soweit diese zu seinen Gunsten, sondern auch soweit sie zu seinen Ungunsten von der wahren Rechtslage abweicht.[122]

102

In Fall 6 kann V also verlangen, so gestellt zu werden, als wäre A Kaufmann. In diesem Fall hätte A seine Mängelgewährleistungsrechte nach § 377 II HGB verloren, weil er den offenkundigen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Da die unten genannten Grenzen der Lehre vom Rechtsscheinkaufmann (Rn. 104 f.) nicht eingreifen, hat A wegen § 377 II HGB keinen Anspruch auf Nacherfüllung.

103

In zeitlicher Hinsicht wird der Rechtsschein ab dem Zeitpunkt relevant, ab dem der Dritte auf ihn vertraut. Er entfällt nicht bereits mit Wegfall der ihn begründenden objektiven Umstände, sondern erst, wenn der Dritte davon Kenntnis erlangt oder wenn infolge Zeitablaufs der Fortbestand des Rechtsscheins zweifelhaft ist und dem Dritten daher eine Überprüfung zumutbar wäre.[123]

Handelsrecht

Подняться наверх