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3. Organisation
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Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen (§ 21a Abs. 2 SGB I, §§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1 S. 1 SGB XI), diese werden bei jeder der in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkassen errichtet (vgl §§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 46 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Dafür, dass die Krankenkassen den Pflegekassen die räumlichen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellen, werden den Krankenkassen nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 S. 1 SGB XI die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten pauschal erstattet. In Bezug auf die Mitgliedschaft der Versicherten folgt das SGB XI der Konzeption des Krankenversicherungsrechts. Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 SGB XI mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht eintritt (vgl §§ 20, 21 SGB XI), sie endet gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 SGB XI mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 SGB XI entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung gemäß § 26 SGB XI ausgeübt wird.