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3. Beratung
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Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, haben Anspruch auf Pflegeberatung gemäß § 7a Abs. 1 SGB XI. Wesentliche Aufgabe der Pflegeberatung ist die Erstellung, Durchführung und – im Bedarfsfall – Anpassung eines individuellen Versorgungsplans iSv § 7a Abs. 1 S. 3 Nr 2 SGB XI durch einen Pflegeberater. Dieser Plan soll den Leistungsempfängern Empfehlungen und Hilfestellungen an die Hand geben sowie einer effizienten Koordinierung der unterschiedlichen Leistungsangebote dienen (§ 7a Abs. 1 S. 4, 6 SGB XI).