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2. Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
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Auch in der Pflegeversicherung stellt der Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation einen zentralen Grundsatz dar (§ 5 SGB XI). Das Gesetz geht davon aus, dass Pflegebedürftigkeit ein grundsätzlich beeinflussbarer Zustand ist. Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern (namentlich der Krankenversicherung) darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§ 5 Abs. 4 SGB XI). Darüber hinaus sollen die Pflegekassen Leistungen zur Prävention auch in stationären Pflegeeinrichtungen iSv § 71 Abs. 2 SGB XI erbringen (§ 5 Abs. 1 SGB XI). Auch nach dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Leistungsträger im Rahmen ihres Leistungsrechts die medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern und eine Verschlimmerung zu verhindern (§ 5 Abs. 6 SGB XI). Gemäß § 6 Abs. 1 SGB XI sollen die Versicherten durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden; nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sind sie gehalten, an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken (§ 6 Abs. 2 SGB XI).
Die Pflegekassen prüfen gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB XI im Einzelfall, welche Leistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.