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IV. Geförderte private Vorsorge
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Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gilt eine staatliche Förderung der privaten Pflegevorsorge nach Maßgabe der §§ 126 bis 130 SGB XI und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (PflvDV). Zulageberechtigte Personen sind die in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung Versicherten, wenn sie eine auf ihren Namen lautende private Pflege-Zusatzversicherung begründet haben (§ 126 SGB XI). Durch eine Zulage von 60 Euro im Jahr soll ein Anreiz zum Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung gebildet werden. Voraussetzung ist, dass die zulageberechtigte Person wenigstens 10 Euro im Monat in ein zulagefähiges Produkt investiert (§ 127 Abs. 1 SGB XI). Die Versicherungsunternehmen unterliegen engen Vorgaben (§ 127 Abs. 2 SGB XI).
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 9 Pflegeversicherung › V. Das Recht der Leistungserbringung