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1. Versicherungspflicht
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In den Schutz der Pflegeversicherung sind zunächst gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Hierzu zählen sowohl die in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr 1–12 SGB XI) als auch die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Die freiwillig Krankenversicherten können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XI gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertige Leistungen beanspruchen können. Der Versicherungsschutz umfasst gemäß § 25 SGB XI auch die Familienmitglieder.
Eine freiwillige (Weiter-)Versicherung in der gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Pflegeversicherung ist nur eingeschränkt möglich (§§ 26, 26a[15] SGB XI).