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f) Vollstationäre Pflege

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Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege beschränken sich gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XI auf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (Rn 257) und die soziale Betreuung. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) sind nicht erfasst, wobei die Pflegekasse auch diese Aufwendungen übernimmt, soweit der gewährte Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen übersteigt (§ 43 Abs. 2 S. 3 SGB XI).

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