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g) Leistungen für Pflegepersonen
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Die §§ 44 bis 45 SGB XI regeln Leistungen für Pflegepersonen. Pflegepersonen sind gemäß § 19 S. 1 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das sind etwa Familienangehörige, Nachbarn, Freunde, auch Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen, also etwa ehrenamtliche Pfleger[29]. Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 Abs. 1 SGB XI erhält eine Pflegeperson, wenn sie eine pflegebedürftige Person (durchschnittlich) wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, pflegt (§ 19 S. 2 SGB XI). Liegen die Voraussetzungen vor, steht die Altersversorgung der Pflegepersonen im Vordergrund. Durch Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit oder durch den gänzlichen Verzicht auf eine eigene berufliche Tätigkeit entstehen Pflegepersonen, in aller Regel Frauen, über den Einkommensausfall hinaus Nachteile in der Rentenversicherung. Zum Ausgleich entrichtet nach näherer Maßgabe von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung besteht, Beiträge an die Rentenversicherung für Pflegepersonen, die Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen. Das Nähere regeln die §§ 3 S. 1 Nr 1a, 166 Abs. 2 und 170 Abs. 1 Nr 6 SGB VI. Die Bemessung der Beiträge hängt vom Pflegegrad und von der Art der in Anspruch genommenen Leistungen ab (siehe näher § 166 Abs. 2 SGB VI). Während der Pflegetätigkeit besteht außerdem unabhängig von der Zehn-Stunden-Grenze[30] gemäß § 44 Abs. 2a SGB XI Unfallversicherungsschutz der Pflegeperson nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Nr 17, 106 Abs. 2, 129 Abs. 1 Nr 7, 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII[31]. Gemäß § 44 Abs. 2b SGB XI sind Pflegepersonen nach Maßgabe von § 26 Abs. 2b SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert; die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichten die Pflegekassen.
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz von 2008 hat für Beschäftigte, die Angehörige pflegen, für die Dauer von bis zu sechs Monaten ein Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit gegenüber einem Arbeitgeber, der mehr als 15 Beschäftigte hat, eingeführt (sog. Pflegezeit, vgl §§ 3 f PflegeZG).
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 9 Pflegeversicherung › IV. Geförderte private Vorsorge