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4. Finanzierung
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Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert (§§ 1 Abs. 6 S. 1, 54 ff SGB XI). Die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung stimmen dabei weitgehend mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung überein. Die Beiträge richten sich nach den Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für mitversicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (§ 25 SGB XI) werden Beiträge nicht erhoben (§§ 1 Abs. 6 S. 3, 56 Abs. 1 SGB XI). Die Beitragshöhe beträgt gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI 3,05% der beitragspflichtigen Einnahmen. Seit 2005 wird gemäß §§ 55 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhoben; diesen Beitrag tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI allein (Rn 240). Die Höhe der Beiträge richtet sich auch in der Pflegeversicherung somit nicht nach dem individuellen Risiko des Einzelnen. Auch die Finanzierung der Pflegeversicherung folgt dem Umlageverfahren. Es war ein wesentliches Anliegen der Pflegeversicherung, dass sie für alle Pflegebedürftigen sofort wirksam werden sollte. Das wäre bei einer privatrechtlichen Organisation der Pflegeversicherung (als pflichtige Versicherung nach Art der Kfz-Haftpflichtversicherung denkbar) nicht möglich gewesen, wegen der jedenfalls in Ansätzen erforderlichen Kapitaldeckung hätten hinreichend ergiebige Leistungen erst längerfristig erwirtschaftet werden müssen.
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Die Tragung der Beiträge folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln, insbesondere tragen pflichtversicherte Beschäftigte und deren Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte. Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB XI). Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer müssen für die Beiträge zur Pflegeversicherung allein aufkommen (§ 59 Abs. 4 S. 1 SGB XI), sie erhalten jedoch gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB Abs. 1 S. 1 XI zu zahlen wäre. Arbeitnehmer, die in der privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, erhalten einen Beitragszuschuss in Höhe des hälftigen Beitragsanteils, der bei einer Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, allerdings nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (vgl § 61 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XI).
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 9 Pflegeversicherung › II. Der versicherte Personenkreis