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Der Kaufmann

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Rechtlich gesehen ist gemäß §1 HGB Kaufmann, wer selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt. Je nach der Art oder Umfang des Gewerbebetriebes unterscheidet man zwischen

 Ist-Kaufmann

 Kann-Kaufmann

 Form-Kaufmann

Als Ist-Kaufmann wird jeder Gewerbebetrieb bezeichnet, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Ein Kann-Kaufmann ist durch die Eintragung eines Gewerbebetriebes anzusehen, wenn dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Eintragung sind aber die Vorschriften des HGB auch für diesen eingetragenen Kaufmann verbindlich.

Form-Kaufmann sind Handelsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden. Das sind z.B. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder die KG. Personengesellschaften wie OHG oder KG bedürfen für die Qualifikation einer Handelsgesellschaft der Durchführung eines nach Art und Größe eingerichteten Gewerbebetriebes.

Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das sind neben den gesetzlichen Regelungen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs auch bestimmte auf die Führung des Unternehmens bezogene Vorschriften. Diese betreffen z.B.

 die Eintragung ins Handelsregister

 die zu führende Firma

 Buchführungspflichten

 verschiedene typische Vertretungsregeln (Prokura, Handlungsvollmacht)

Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.

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